81, Z. 207 f.). Später bejahte er die Frage der Staatsanwaltschaft, ob es zuvor schon Vorfälle, namentlich Streitereien, Tätlichkeiten, Köperverletzungen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gegeben habe, wobei es um ihr Benehmen gegangen sei (pag. 88, Z. 565 ff.). Auch seine Aussagen zu seinem angeblichen (Teil)Filmriss relativierte der Beschuldigte im Laufe seiner Einvernahme. Nachdem er zunächst noch behauptete, er habe in der fraglichen Nacht ab und zu einen Filmriss gehabt und am nächsten Tag nicht mehr genau gewusst, was passiert sei (die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass alles was passiert sei, die Schuld des Zeugen sei [pag.