86, Z. 463 f.). Weiter erwähnte der Beschuldigte einen Unfall der Beschwerdeführerin (Bretter auf den Kopf) mit Taggeld der SUVA (pag. 85, Z. 424 ff.), der aber offensichtlich keinerlei Relevanz zu den vorliegend zu beurteilenden Verletzungen aufweist (vgl. pag. 142 ff.). Zu Beginn der Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, es habe in ihrer Beziehung nicht oft Streit gegeben und er habe die Beschwerdeführerin nie geschlagen oder verletzt (pag. 79. Z. 79 f. und pag. 81, Z. 207 f.).