10 umgefallen auf dem Teppich (pag. 86, Z. 459). Er habe nichts zu seiner Verteidigung zu sagen. Es seien nur Aussagen gegen Aussagen. Er wisse nichts zu diesem Thema. Er könne auch sehr viel erzählen. Er habe sicher den Zeugen aus der Wohnung gestossen, aber an die Beschwerdeführerin erinnere er sich nicht (pag. 87, Z. 500 ff.). Zunächst wollte er die Kopfverletzung der Beschwerdeführerin nicht beschreiben können (pag. 83, Z. 296 f.), sagte dann aber aus, er habe die Wunde der Beschwerdeführerin angeschaut und gesehen, dass nur die Hautoberfläche gelitten habe (pag. 86, Z. 463 f.).