Das ist aber offensichtlich kein Beweis dafür, dass es nicht zu tätlichen Übergriffen durch den Beschuldigten kam, zumal es mit Blick auf die vorhandenen Akten durchaus möglich ist, dass die Verletzungen vom Beschuldigten stammen. 6.2 Abgesehen davon erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft. So macht er betreffend den Sturz der Beschwerdeführerin widersprüchliche und ausschweifende Aussagen oder macht Erinnerungslücken geltend: Die Beschwerdeführerin sei unter Alkoholeinfluss bei der Tür über die Schwelle gestolpert und hingefallen (pag. 83, Z. 285 ff.). Er könne den Sturz nicht beschreiben (pag.