vgl. Vorakten EO 21 3399, unpaginiert auch zum Folgenden). Das Verfahren kam aufgrund einer Meldung eines Nachbarn in Gang, der am Abend einen Streit und Schreie gehört hatte. Der Beschuldigte wurde in der Folge alkoholisiert (Atemlufttest: 0.93 mg/l) bei einem Kollegen angehalten. In der Folge wurde das Verfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eingestellt. Das ist aber offensichtlich kein Beweis dafür, dass es nicht zu tätlichen Übergriffen durch den Beschuldigten kam, zumal es mit Blick auf die vorhandenen Akten durchaus möglich ist, dass die Verletzungen vom Beschuldigten stammen.