Die Aussagen des Zeugen bilden jedenfalls nach wie vor ein Anklagefundament. Seine Skizze betreffend seinen Standort ändert unter den gegebenen Umständen nichts an der Plausibilität seiner Aussagen oder seiner Glaubwürdigkeit allgemein. Zudem scheint es mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage nicht ausgeschlossen, dass die Durchführung eines Augenscheins in Verbindung mit einer Tatrekonstruktion unter Beteiligung des Beschuldigten und des Zeugen Aufschluss darüber gibt, was der Zeuge gesehen haben kann und was nicht, auch wenn der Vorfall schon länger zurückliegt.