Allenfalls ist das Institut für Rechtsmedizin in der Lage aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der konkreten Verletzung der Beschwerdeführerin Ausführungen zur Heftigkeit des Aufpralls zu machen und gestützt darauf, zu beurteilen, ob die Intensität auf ein selbstverschuldetes Stolpern oder Stossen hindeutet. Der allgemeine Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Statistik, wonach Stürze die schweizweit häufigste Unfallursache seien, ist nicht zielführend und sagt in casu nichts über den Grund des Sturzes aus. Die Aussagen des Zeugen bilden jedenfalls nach wie vor ein Anklagefundament.