9 «lediglich» an der Wand anschlug. Allenfalls ist das Institut für Rechtsmedizin in der Lage aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der konkreten Verletzung der Beschwerdeführerin Ausführungen zur Heftigkeit des Aufpralls zu machen und gestützt darauf, zu beurteilen, ob die Intensität auf ein selbstverschuldetes Stolpern oder Stossen hindeutet.