82, Z. 250), weshalb es durchaus folgerichtig erscheint, wenn er sie «rausgeschmissen» hatte (auch wenn er sie kurz darauf wieder in die Wohnung zerrte). 5.6 Diese Umstände sowie die schweren Kopfverletzungen der Beschwerdeführerin deuten daher nicht auf ein gewöhnliches Stolpern hin, in deren Folge sie den Kopf