132.4, Z. 103 f., Z. 123 f.), scheint es aber wahrscheinlich, dass der Beschuldigte eifersüchtig und wütend wurde, zumal er der Beschwerdeführerin ohnehin unterstellte, sie betrüge ihn (vgl. nachfolgende Ausführungen). Es scheint daher gut möglich, dass die Wut des Beschuldigten sich ebenfalls gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hat. Der Beschuldigte wollte gemäss seinen eigenen Aussagen auch, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung verlässt (pag. 82, Z. 250), weshalb es durchaus folgerichtig erscheint, wenn er sie «rausgeschmissen» hatte (auch wenn er sie kurz darauf wieder in die Wohnung zerrte).