132.5, Z. 129, Z. 136 f.). Der Beschuldigte sei auch noch in einem Amokzustand bzw. Wutanfall gewesen, als er die Beschwerdeführerin wieder in die Wohnung gezerrt habe (pag. 123, Z. 412 ff.). Als er (der Zeuge) den Beschuldigten in diesem Anfall gesehen habe, sei nicht zu spassen gewesen (pag. 132.5, Z. 136 f.). Der Beschuldigte gab an, er habe sich nicht gut gefühlt, weil der Zeuge in seiner Wohnung gewesen sei (pag. 85, Z. 392 f.). Später führte er aus, es sei eine Ausnahmesituation gewesen. Es sei ihm zu viel gewesen (pag. 88, Z. 547 ff.). Die Frage, ob er eifersüchtig gewesen sei, verneinte er zwar (pag. 87, Z. 517 ff.).