132.8, Z. 271.1), was ein vorgängiges Stossen ebenfalls nicht ausschliesst. 5.5 Gestützt auf diese Ausgangslage spricht Einiges dafür, dass der Zeuge ein Rausschmeissen durch den Beschuldigten beobachtet hat, womit nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin sei selbstverschuldet gestürzt. Selbst ein (zusätzliches) Stolpern der Beschwerdeführerin, schliesst daher einen Sturz, (mit)verursacht durch eine tätliche Einwirkung des Beschuldigten, nicht aus. Eindrücklich in diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Zeugen, wonach die Beschwerdeführerin ziemlich weit geflogen wäre, hätte die Wand sie nicht gebremst (pag.