Dabei war er in der Lage zu erklären, wo der Beschuldigte sich befunden habe, als er die Beschwerdeführerin gepackt und aus der Wohnung geworfen haben soll (pag. 132.6, Z. 183 ff.). Der Zeuge scheint das Geschehen auch gesehen zu haben, als die Beschwerdeführerin aus der Wohnung (geflogen) kam (pag. 132.9, Z. 282 f. [Sie hat einen metergrossen Schritt gemacht]). Zudem gab er an, er wisse nicht, ob sie auch [Hervorhebung durch die Kammer] noch über die Schwelle gestolpert sei (pag. 132.8, Z. 271.1), was ein vorgängiges Stossen ebenfalls nicht ausschliesst.