Offensichtlich wäre er aber auch gar nie in der Lage gewesen, die Position des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin einzuzeichnen (pag. 132.12), wenn er (der Zeuge) sich die ganze Zeit an dem von ihm eingezeichneten Standort befunden hätte (vgl. pag. 132.15). Seine Skizzen stehen daher in Widerspruch zueinander, weshalb nicht von einer klaren Zeugenaussage hinsichtlich seines Standorts ausgegangen werden kann. Zudem blieb der Zeuge stets dabei, dass er alles gesehen habe (pag. 132.9, Z. 285 ff.).