132.9, Z. 285 ff.). Es scheint daher wahrscheinlich, dass der Zeuge die Situation nicht von einem einzigen, fixen Standort aus beobachtet hatte. Darauf weisen auch seine Angaben zum Standort des Beschuldigten hin, als dieser die Beschwerdeführerin gepackt und aus der Wohnung geworfen habe (pag. 132.6, Z. 183 ff.; vgl. auch pag. 132.12). Es trifft zwar zu, dass der Zeuge beim Einzeichnen seiner eigenen Position nicht auf einen dynamischen Prozess verwies. Offensichtlich wäre er aber auch gar nie in der Lage gewesen, die Position des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin einzuzeichnen (pag.