7 den vom Zeugen dazu gemachten Angaben (insbesondere dem Einzeichnen seiner Position auf einem der Tatortfotos) geändert. Vorab ist fraglich, welcher Stellenwert dem vom Zeugen eingezeichneten Standort mit Blick auf seine grundsätzlich glaubhaften Aussagen, wonach er das «Packen» und «Rausschmeissen» gesehen habe, zukommt. Die Abbildung 7, auf welcher der Zeuge seinen Standort markierte, wurde aus der Perspektive «Gegenrichtung in Gang» aufgenommen. Der Zeuge muss das Geschehen aber gerade aus der anderen Richtung wahrgenommen haben.