60, Z., 240 ff.), was im Kontext von häuslicher Gewalt nicht ungewöhnlich erscheint. 5.3 Offensichtlich ging zunächst auch die Staatsanwaltschaft von glaubhaften Aussagen des Zeugen aus, da sie beabsichtigte, Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben. Dies hat sich erst nach Vorliegen der Fotodokumentation und