Insgesamt bestehen jedenfalls keine konkreten Hinweise auf eine massgeblich eingeschränkte Zeugnisfähigkeit oder eine grundsätzliche Unglaubwürdigkeit. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten nicht angab, gestossen zu sein, obwohl sie allenfalls aufgrund von dem, was sie vom Zeugen oder dem Beschuldigten gehört hat, bereits davon gewusst haben könnte, schliesst eine Dritteinwirkung ebenfalls nicht aus. Offenbar hat sie sich erst später nach einem Gespräch mit ihren Eltern überhaupt zu einer Anzeige durchgerungen (pag. 60, Z., 240 ff.