Konkrete Anhaltspunkte auf Absprachen liegen jedenfalls nicht vor und werden auch nicht behauptet. Zudem geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht explizit hervor, was der Zeuge ihr überhaupt erzählt hatte (pag. 57, Z. 58). Sie gab an, der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er (der Beschuldigte) sie gestossen habe (pag. 57, Z. 88 ff.) Insgesamt bestehen jedenfalls keine konkreten Hinweise auf eine massgeblich eingeschränkte Zeugnisfähigkeit oder eine grundsätzliche Unglaubwürdigkeit.