132.6, Z. 170 ff.). Weiter wird weder substantiiert begründet noch ist es mit Blick auf das Aussageverhalten des Zeugen oder der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass der Zeuge aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses mit der Beschwerdeführerin zu deren Gunsten ausgesagt hätte. Seine Aussage, wonach er vor seiner Einvernahme gar nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin sich an gar nichts [Hervorhebung durch die Kammer] erinnere (pag. 132.9, Z. 301 ff., Z. 311 ff.), erscheint spontan und glaubhaft. Konkrete Anhaltspunkte auf Absprachen liegen jedenfalls nicht vor und werden auch nicht behauptet.