Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, er habe das wesentliche Geschehen deswegen nicht erkennen können, zumal er mit Blick auf die dokumentierten Verhältnisse am mutmasslichen Tatort nicht weit von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten entfernt war und es nicht um das Beurteilen von Details geht. Es scheint auch nachvollziehbar, dass er sich Blut abgewischt hat und seine Sicht insbesondere während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten eingeschränkt war (vgl. auch pag. 132.6, Z. 170 ff.).