132.14 ff.). Es gibt daher auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine falsche Wahrnehmung oder (alkoholbedingte) Erinnerungslücken, welche seine Aussagen in Frage stellen. Zwar gab der Zeuge an, seine Sicht sei durch das Blut aufgrund seiner eigenen Verletzungen eingeschränkt gewesen (pag. 117, Z. 85 f.). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, er habe das wesentliche Geschehen deswegen nicht erkennen können, zumal er mit Blick auf die dokumentierten Verhältnisse am mutmasslichen Tatort nicht weit von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten entfernt war und es nicht um das Beurteilen von Details geht.