Jedenfalls enthält der Journaleintrag selbst keine Hinweise, wonach der Zeuge aufgrund seines alkoholisierten Zustands nicht in der Lage gewesen wäre, die Situation korrekt zu erfassen. Auch die Aussagen des Zeugen selbst enthalten keine Hinweise, wonach seine Wahrnehmung massgeblich beeinträchtigt gewesen war (vgl. pag. 120, Z. 255 f.; pag. 121, Z. 258 ff.). Seine Einschätzung, der Flur sei ungefähr ein Meter breit, scheint ebenfalls zu stimmen, wenn der Wohnungszugang, anders als bei der Messung durch die Polizei, nicht berücksichtigt wird (vgl. pag. 132.7, Z. 203 ff., pag. 132.14 ff.).