6 retten zu müssen (pag. 5), was sich mit seinen Aussagen deckt, wonach er die Beschwerdeführerin in Gefahr wähnte bzw. Angst um sie hatte und deshalb die Polizei rief (pag. 119, Z. 165 f.; pag. 132.5, Z. 134 ff.; pag. 132.9, Z. 312; pag. 132.10, Z. 313 f.). Jedenfalls enthält der Journaleintrag selbst keine Hinweise, wonach der Zeuge aufgrund seines alkoholisierten Zustands nicht in der Lage gewesen wäre, die Situation korrekt zu erfassen.