4 fundament zu bilden. So habe der Zeuge von seinem Standort aus gar nicht sehen können, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin geschubst/gestossen habe oder ob diese selbst (beispielsweise aufgrund ihrer Alkoholisierung oder aufgrund der eskalierten Situation) über die 4 cm hohe Türschwelle der Wohnungstür gestolpert sei, was der Zeuge bei der staatsanwaltlichen Einvernahme ausdrücklich bestätigt habe (pag. 132.8 Z. 271 f.).