Gestützt auf die Ergebnisse dieser Einvernahme stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Sie kam zum Schluss, die Aussagen des Zeugen reichten als einziges Anklagefundament nicht aus. Der Zeuge sei stark alkoholisiert (1.86 Promille; vgl. pag. 5 und pag. 132.5 Z. 154 f.) und ausserdem leicht verletzt gewesen. Seine Sicht sei gemäss seinen eigenen Angaben eingeschränkt gewesen. Ausserdem sei er selbst stark aufgebracht gewesen und mit der Beschwerdeführerin befreundet. All diese Umständen könnten für sich bereits Einfluss auf seine Zeugnisfähigkeit haben.