wonach der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen aus der Wohnung schubste/stiess). Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO beantragte die Beschwerdeführerin u.a., es sei auch Anklage wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu erheben (pag. 471). Daraufhin beauftragte die Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2024 die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (Erstellen von Fotos und Ausmessungen am Tatort sowie nach Rücksprache allfällige Befragung des Zeugen, pag. 26.1 f.). Am 10. Juli 2024 wurde der Zeuge staatsanwaltlich einvernommen.