119, Z. 170 f., Z. 196). 3.3 Die Staatsanwaltschaft stellte gestützt auf diese Ausgangslage mit Verfügung vom 10. April 2024 zunächst in Aussicht betreffend den Vorfall vom 10. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer, evtl. einfacher Schädigung zu erheben (pag. 448 und 450 f., vgl. Ziffer I. 1 des Entwurfs der Anklageschrift; wonach der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen aus der Wohnung schubste/stiess).