84, Z. 331 f.). Hingegen sagte F.________ (nachfolgend: Zeuge), der sich in der Wohnung des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin aufgehalten hatte, am 9. November 2023 aus, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin gepackt und durch die Tür rausgeschmissen (pag. 117, Z. 86 f., pag. 119, Z. 154 ff., Z. 174 ff., Z. 183 ff.). Als sie aus der Wohnung rausgeschmissen worden sei, sei sie gegen eine Wand geprallt und auf den Boden gefallen (pag. 119, Z. 170 f., Z. 196).