Offenbar hat sie auch Informationen vom anwesenden Zeugen, F.________, erhalten (vgl. pag. 57, Z. 56 ff. [F.________ habe ihr gesagt, dass er und der Beschuldigte sich gestritten hätten. Da sei auch das mit ihr passiert]). Der Beschuldigte bestreitet, die Beschwerdeführerin gestossen zu haben. Er bringt in seiner Einvernahme vom 12. Januar 2024 zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin habe sich die Verletzung zugeführt unter dem Einfluss von Alkohol. Sie sei bei der Tür über die Schwelle gestolpert und hingefallen (pag. 83, Z. 285 ff.). Sie sei nicht gestossen worden (pag. 84, Z. 331 f.).