3.2 Es ist nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 10. September 2022 durch einen Sturz eine schwere Kopfverletzung (Schädelbruch mit Hirnblutung) zuzog. Dies wird durch die Arzt- bzw. Spitalberichte sowie die Unterlagen der SUVA bestätigt (vgl. pag. 47 ff. sowie pag. 73). Aus den Akten der SUVA geht auch hervor, dass die heute noch vorhandenen Verletzungsfolgen (teilweiser Verlust Ge- schmacks- und Geruchssinn, Schwindel, Hörminderung) mit grosser Wahrscheinlichkeit auf diesen Vorfall zurückgehen (vgl. auch angefochtene Verfügung, pag. 531). Bestritten ist, wie es zu diesem Sturz der Beschwerdeführerin gekommen ist.