Gemeldet hatte sich ein Nachbar der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten. Der Nachbar gab an, es habe eine Schlägerei stattgefunden. Ein (anderer) Nachbar mit Blut am Kopf habe bei ihm geklingelt. In der Folge begaben sich zwei Patrouillen und eine Ambulanz vor Ort. Aus dem Journaleintrag betreffend die Ereignisse vom 10. September 2022 geht Folgendes hervor: «Vor Ort trafen wir vor der Liegenschaft auf Herrn F.________. Dieser gab an, dass ein «grosses Arschloch» in der Wohnung, ihn so zugerichtet habe. Herr F.________ wies eine Verletzung an der Nase auf, diese war leicht bläulich verfärbt und blutete. Herr F.___