2 schimpfung, Tätlichkeiten einfache und schwere Körperverletzung im Zeitraum vom 10. September 2022 bis 30. Juli 2023). Mit Blick auf die Anträge und Begründung in der Beschwerde bildet einzig der Sachverhalt vom 10. September 2022 bzw. der damit verbundene Vorwurf der (evtl. fahrlässigen) schweren Körperverletzung Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall ging bei der Polizei ein Notruf ein. Gemeldet hatte sich ein Nachbar der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten.