Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung wegen schwerer Körperverletzung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Am 4. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin persönlich bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten betreffend häusliche Gewalt ein (Drohung, Be-