Mit Verfügung vom 13. September 2024 hiess der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand gut. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte liessen sich innert verlängerter Frist am 17. Oktober 2024 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Oktober 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.