7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Insbesondere auch dem Beschuldigten 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Damit ist auch den Beschuldigten 1 und 2 keine Entschädigung zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: