Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit die adhäsionsweise Zivil- resp. Strafklage erscheinen von Beginn weg aussichtslos, zumal von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nur blosse Mutmassungen geschildert werden, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein angebliches, strafbares Handeln zu benennen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.