Die Gesuchstellerin hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 6.3 Ob die Beschwerdeführerin mittellos ist resp. die diesbezüglich von ihr eingereichten Unterlagen ausreichen, um die Mittellosigkeit zu belegen, kann offen bleiben, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen.