6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie sei AHV- und EL- Bezügerin und habe wenig Geld. Damit stellt sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht