5. Zusammengefasst erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Abhörens von Mobiltelefonen, Entwendens eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Drohung und Beschimpfung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es liegt kein zureichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, begangen durch die Beschuldigte 1 und/oder den Beschuldigten 2, vor. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.