Die Anschrift des Beschuldigten 2 ist nach wie vor an der D.________(Strasse) in H.________ (Ort). Er hat in nachvollziehbarer Weise in Abrede gestellt, eine Zweitwohnung in E.________(Ort) zu haben (vgl. Z. 50 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2024).