Um was für «Ungereimtheiten» es sich hierbei handeln resp. inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf eine Wiederholung des in den Anzeigen bereits Vorgebrachten. Mit diesen Anschuldigungen hat sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zureichend auseinandergesetzt.