Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Sie setzt sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht wirklich auseinander, sondern macht lediglich geltend, «dass sich in der Strafsache gegen B.________ Ungereimtheiten eingeschlichen hätten». Um was für «Ungereimtheiten» es sich hierbei handeln resp.