Die Aussage kann folglich von irgendjemandem an irgendeine Person erfolgt sein. Es gibt keine Hinweise, dass die Aussage – soweit eine solche überhaupt erfolgt ist – an sie gerichtet gewesen sein soll (vgl. dazu auch S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 25. Juli 2024, ebenso zu den weitergehenden Anschuldigungen). Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.