4 schenzeitlich hat die Beschwerdeführerin keine Beweise eingereicht). Die Aussage, «dass er nicht loslassen werde, bis sich die alte Drecksmore umbringe», wurde gemäss der Beschwerdeführerin offenbar nicht ihr direkt gemacht, sondern nur durch ein offenes Fenster (vgl. Z. 117 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2024). Die Aussage kann folglich von irgendjemandem an irgendeine Person erfolgt sein.