des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2024, wonach gemäss ihren Angaben am Fahrzeug nie Spuren eines Aufbrechens gesehen worden seien und ein Originalschlüssel nachzumachen gemäss dem Techniker der F.________ (Marke)-Garage sehr schwierig sei; vgl. auch S. 2 der Notiz des Telefongesprächs vom 12. Juni 2024, wonach die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mitteilte, mit einem Automechaniker Massnahmen ergriffen zu haben, um die Entwendung ihres Fahrzeuges zum Gebrauch zu beweisen. Sie könne aber nicht darüber sprechen, weil dies geheim sei.