Schliesslich gab die Beschwerdeführerin denn auch selbst an, dass sie ihr Fahrzeug abgeschlossen habe und der F.________ (Marke) nur mit einem Duplikatschlüssel gefahren werden könnte (vgl. die Anzeige vom 2. Juni 2024; vgl. ebenso Z. 133 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2024, wonach gemäss ihren Angaben am Fahrzeug nie Spuren eines Aufbrechens gesehen worden seien und ein Originalschlüssel nachzumachen gemäss dem Techniker der F.________ (Marke)-Garage sehr schwierig sei;