Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme rechtfertigen würde. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen mutmasslichen Vorfälle (Abhören ihres Festnetzes und des Mobiltelefons; Drohung; Entwendung ihres Autos zum Gebrauch) stellen blosse Behauptungen dar, welche durch keine objektiven und nachvollziehbaren Anhaltspunkte gestützt werden. Die Anschuldigungen erscheinen nicht nachvollziehbar resp. wenig realistisch. So ist es nicht verständlich, weshalb nur sie die Funkbelästigung spüren soll und sonst keine andere Person (vgl. Telefonnotiz vom 21. Juni 2024).