4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Abhörens von Mobiltelefonen, Entwendens eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Drohung und Beschimpfung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme rechtfertigen würde.