Zudem erscheint es, auch angesichts der Aussagen von B.________, nicht plausibel, dass dieser seiner vormaligen Nachbarin nachgezogen wäre, nur um sie mit einem Funkgerät zu stören. Es liegen keine objektiven Hinweise vor, welche den Verdacht gegen B.________ bezüglich des Funkgeräts, der ausgesprochenen Drohungen und des Entwendens des Fahrzeuges auch nur ansatzweise konkretisieren würden. Eine Verfahrenseröffnung rechtfertigt sich aufgrund des unzureichenden Tatverdachts nicht, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist.